CASHLINE informiert – Dein RKSV Zertifikat

29. November 2021

Liebe CashLinerInnen!

Wir haben für unsere österreichischen Kunden von der Wirtschaftskammer das unten angeführte Schreiben erhalten, dass wir gerne an Euch weiterleiten.

„Sehr geehrte Damen und Herren,

liebe Mitglieder des Arbeitskreis Kassensoftware,

seit 1. April 2017 muss jede Registrierkasse zusätzlich über einen Manipulationsschutz, eine technische Sicherheitseinrichtung, verfügen. Dementsprechend werden RKSV Zertifikate die Gültigkeitsdauer (5 Jahre) laut VDA erreichen.

In diesem Zusammenhang dürfen wir darauf hinweisen, dass diese ausgestellten und über FinanzOnline bereits registrierten Zertifikate auch nach Ablauf weiterverwendet werden können und dürfen, solange sie dem vorgegebenen technischen Stand der Dinge entsprechen – siehe dazu § 15 RKSV (Link). 

§15.

 (1) Unternehmer, die der Registrierkassenpflicht nach § 131b BAO unterliegen, haben die erforderliche Anzahl von Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheiten bei einem im EU-/EWR-Raum oder in der Schweiz niedergelassenen VDA oder einem nach Art. 14 eIDAS-VO anerkannten VDA, der qualifizierte Signatur- bzw. Siegelzertifikate anbietet, zu erwerben. Die Kosten für die Beschaffung der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit trägt der Unternehmer.

(2) Der Unternehmer hat zur Erlangung des Signatur- bzw. Siegelzertifikates einen der Abgabenbehörde bekannten, dem Unternehmer zugeordneten Ordnungsbegriff und als Wert des OID „Österreichische Finanzverwaltung Registrierkasseninhaber“ (Z 16 der Anlage) in seinem Signatur- bzw. Siegelzertifikat eintragen zu lassen.

(3) Der VDA vergibt für jede Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit ein Signatur- bzw. Siegelzertifikat, das folgende Angaben beinhaltet:

    1. Typ und Wert des der Signatur- bzw. Siegelerstellungseinheit zugeordneten Ordnungsbegriffs des Unternehmers,
    2. Seriennummer des Signatur- bzw. Siegelzertifikates und
    3. Beginn und Ende der Gültigkeit des Zertifikats.

Eine Verwendung des Zertifikates über das Ende seiner Gültigkeit hinaus ist zulässig, sofern der im Zertifikat
vorhandene Signaturalgorithmus laut Z 2 der Anlage als sicher gilt.

Uns ist derzeit nicht bekannt, dass der Signaturalgorithmus nicht mehr als sicher gelten würde – auch seitens des BMF sind keine anderslautenden Informationen bekannt.

Bei einer Neu-Registrierung kann ein abgelaufenes Zertifikat nicht verwendet werden.

Grundsätzlich könnten auch Online-Zertifikate aus rechtlicher Sicht weiterhin verwenden, wobei man hier mit einer dauerhaft ausgefallenen SEE arbeiten würde und dies kein gewünschter Dauerzustand sein sollte.“

Herzliche Grüße!

Euer CashLine Team